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I. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen der micro electronic
GmbH mit dem Käufer gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht ausdrücklich
und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. micro electronic
GmbH vereinbart mit dem Käufer beim ersten Vertragsabschluß
die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch nachfolgender Aufträge, selbst wenn darüber
nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wird. Abweichende Bedingungen des Käufers, insbesondere
entgegenstehende Einkaufsbedingungen, gelten nur, wenn sie
von micro electronic GmbH ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart wurden.
II. Lieferungen & Leistungen
Die Angebote der micro electronic GmbH sind freibleibend
und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit
und Lieferfristen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung der micro electronic GmbH , spätestens
jedoch durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
Angebote gelten vier Wochen, wenn nicht anders vereinbart ist.
III. Liefertermine und -fristen, Versand, Gefahrübergang
1. Alle von micro electronic GmbH angegebenen Termine und
Fristen für Lieferungen gelten als nur annähernd
vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag
der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der
Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei
Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware
gemeldet ist.
2. Kommt micro electronic GmbH in Lieferverzug und hat micro
electronic GmbH eine ihr vom Käufer schriftlich zu setzende,
angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat
der Käufer das Recht, vom Vertrag insoweit zurückzutreten,
als das die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Es sei denn,
die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn
kein Interesse. In diesem Falle kann der Käufer vom ganzen
Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder Lieferverzug können lediglich
im Rahmen von Abschnitt Vll geltend gemacht werden.
3. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse,
die nach Vertragsabschluß eintreten, bei denen micro
electronic GmbH kein Verschulden trifft und die micro electronic
GmbH eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche
Maßnahmen sowie die nicht richtige oder verspätete
Lieferung seitens der Lieferanten von micro electronic GmbH
- sofern diese von micro electronic GmbH sorgfältig ausgesucht
und die entsprechenden Bestellungen rechtzeitig aufgegeben
wurden - entbinden micro electronic GmbH während der
Dauer der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen
Vertrag. Während der Dauer dieser Behinderung ist auch
der Käufer von seinen vertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere der Kaufpreiszahlung, entbunden. Soweit dem Käufer
die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf
einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
4. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung
der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Sendung
zum Versand gegeben wurde. Dies gilt auch für frachtfreie
Lieferung. micro electronic GmbH wird die Sendung gegen Bruch,
Transport, Feuerschaden und Diebstahl auf All - Risc - Basis
versichern.
5. Verzögert sich der Versand aus vom Käufer zu
vertretenden Gründen, so geht die Gefahr für die
Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. In
einem solchen Fall entspricht die Anzeige der Versandbereitschaft
der Übergabe zum Versand.
IV. Zahlung
1. Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug fällig, zuzüglich der Kosten für
die Auslieferung ab Lager micro electronic GmbH. Mehrwertsteuer
und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung,
Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale
werden dem Käufer entsprechend der jeweils gültigen
Preise von micro electronic GmbH berechnet.
3. Im Falle des Verzuges ist micro electronic GmbH berechtigt,
dem Käufer Verzugszinsen in Höhe des nachgewiesenen,
jeweiligen von micro electronic GmbH zu zahlenden Zinssatzes
für in Anspruch genommene Überziehungskredite zu
berechnen, mindestens aber 2% über den jeweils gültigen
Diskontsatzes der Sparkasse Gummersbach.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung
mit Gegenansprüchen des Käufers, insbesondere Gegenansprüche,
ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung
des Käufers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen bzw. bei
Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse kann micro
electronic GmbH die sofortige Zahlung sämtlicher ihr
zustehender Forderungen gegen den Käufer ohne Rücksicht
auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist micro electronic GmbH auch berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung der Sicherheitsleistung
auszuführen und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit
nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig und zukünftig
bestehenden Forderungen Eigentum von micro electronic GmbH.
Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende
Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Der Käufer
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, daß
die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Käufers
bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung
entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß
Abschnitt IV.5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware ist dem Käufer ohne ausdrückliche
Zustimmung von micro electronic GmbH nicht gestattet.
2. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte
schon jetzt in Höhe der Forderung von micro electronic
GmbH an diese ab, ohne daß es hierzu noch einer gesonderten
Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. micro electronic
GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und
des Einziehungsrechts von micro electronic GmbH ist der Käufer
zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten
gegenüber micro electronic GmbH nachkommt und nicht eine
der Voraussetzungen gemäß IV.4 erfüllt. Bei
Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Käufer
auf Verlangen von micro electronic GmbH die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen
zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. micro
electronic GmbH ist dann berechtigt, den Drittschuldnern die
Forderungsabtretung bekanntzugeben und die Forderung selbst
einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen (im Sinne der
§947, §948 BGB) verbunden oder vermischt, so erwirbt
micro electronic GmbH im Verhältnis des anteiligen Wertes
der Vorbehaltsware Miteigentum an der dadurch entstehenden
Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Käufer bei
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gemäß
§950 BGB mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen
Sache, so sind die Vertragspartner einig, daß micro
electronic GmbH dem Käufer im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt.
In allen Fällen verwahrt der Käufer die neue Sache
unentgeltlich für micro electronic GmbH.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter
in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen
hat der Käufer micro electronic GmbH unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
5. micro electronic GmbH verpflichtet sich die ihr nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung nach ihrer
Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
6. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware ordnungsgemäß
zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen
Handhabung beim Käufer gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche
gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an micro
electronic GmbH abgetreten.
VI. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle
zu unterziehen und dabei entdeckte Mangel unverzüglich
schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel
sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch
innerhalb von 6 Monaten (bei elektronischen Bauteilen 6 Tage)
ab Lieferung, schriftlich zu rügen, andernfalls gilt
die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Ausgeschlossen
von Gewährleistung oder Umtausch sind Batterien, Leuchtmittel
sowie elektronische Bauteile, die sich nicht mehr in der Original-herstellerverpackung
befinden oder bereits weiterverarbeitet wurden, sowie alle
Produkte, die im Rahmen unserer Dienstleistung aufgrund eines
Kundenauftrags speziell für diesen beschafft wurden.
Die Bestimmungen der § 377, § 378 HGB bleiben unberührt.
2. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich,
Fehler bei Softwareprogrammen in allen Anwendungsgebieten
auszuschließen. micro electronic GmbH übernimmt
deshalb die Gewährleistung für Softwareprogramme
nur insoweit, als diese im Sinne der Programmbeschreibung
grundsätzlich brauchbar sind. micro electronic GmbH gewährleistet,
daß der Programmträger bei der Übergabe an
den Käufer keine Material- und Herstellungsfehler hat.
Die Verantwortung dafür, daß die Programmfunktionen
den Anforderungen des Käufers genügen und die beabsichtigten
Ergebnisse tragen sowie die Auswahl, die Installation und
die Nutzung der Programme liegt beim Käufer.
3. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Käufer
verpflichtet, vor Inanspruchnahme von micro electronic GmbH
die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber
den Lieferanten von micro electronic GmbH zu versuchen. Zu
diesem Zweck wird micro electronic GmbH dem Käufer auf
Verlangen die eigenen Gewährleistungsansprüche gegen
Lieferanten abtreten und die vom Käufer gewünschten
Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit diese zur Durchsetzung
der Ansprüche erforderlich sind. Wenn und soweit der
Käufer hiernach nicht befriedigt wird, hat micro electronic
GmbH nach ihrer Wahl nach Maßgabe dieses Abschnitts
Vl Ersatz für fehlerhafte Ware zu liefern oder diese
nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von micro
electronic GmbH über. Läßt micro electronic
GmbH eine ihr vom Käufer zu setzende, angemessene Nachfrist
verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer
Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Sämtliche
darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche, können lediglich
im Rahmen von Abschnitt Vll geltend gemacht werden.
VII. Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen micro
electronic GmbH sowie deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
- gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere wegen Mängel
der gelieferten Ware, verschuldeter Unmöglichkeit der
Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung
der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit micro
electronic GmbH oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit,
des Fehlers zugesicherter Eigenschaften sowie der Verletzung
von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks
von wesentlicher Bedeutung sind, zwingend haften.
2. Die Haftung von micro electronic GmbH für Schadensersatzansprüche
aller Art des Käufers ist der Höhe nach in jedem
Fall auf denjenigen Schaden beschränkt, dessen möglicher
Eintritt für micro electronic GmbH bei Vertragsabschluß
erkennbar und vorhersehbar war.
3. Durch vorstehende Bestimmungen werden eventuelle weitergehende
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen.
VIII. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von micro
electronic GmbH ist es dem Käufer nicht gestattet, die
von micro electronic GmbH erworbene Ware in Länder außerhalb
der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche
einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen
nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls
Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
IX. Allgemeines
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
sich aus dem Vertragsverhältnis mit einem Käufer
aus Deutschland ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Waldbröl.
2. Der Abschluß des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen
zwischen micro electronic GmbH und dem Käufer unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Vertrag
zwischen micro electronic GmbH und dem Käufer in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt eine dieser Bestimmungen wirtschaftlich am
nächsten kommende Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit
der gesetzlichen Regelung vereinbart.
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